Hintergrund ist, dass die Sonntage frei von werktäglicher Geschäftstätigkeit sein sollen, ein solcher Markt aber genau dieses Merkmal erfüllt. Flohmärkte dienten ihrem Charakter nach nicht maßgeblich der Freizeitgestaltung, sondern dem Kauf und Verkauf von Gegenständen. Mit der Zweckbestimmung des Sonntages sind diese damit nicht vereinbar. Dies betrifft sowohl gewerblich als auch privat durchgeführte Floh- und Trödelmärkte. Einer Durchführung an Werktagen unter Einhaltung der Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes steht jedoch nichts entgegen. Wer einen solchen Markt plant, sollte sich im Vorfeld mit dem Bürgerservice der Verwaltungsgemeinschaft in Verbindung setzen, um eventuell erforderliche Genehmigungen abzuklären bzw. nähere Information diesbezüglich zu erhalten.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.
Fachbereich Bürgerservice