LRA Erzgebirgskreis - NEU Allgemeinverfügung vom 15.01.2021
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- Veröffentlicht am Samstag, 16. Januar 2021 08:22
Allgemeinverfügung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen
Bekanntmachung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 15.01.2021, Az. 504.06/ 01-2021
Auszug aus der Allgmeinverfügung
8. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt am 18.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2021außer Kraft.
9. Außerkrafttreten bisheriger Regelung
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 30.11.2020 tritt mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung außer Kraft. Allgemeinverfügung vom 15.01.2021.pdf
NEU - Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 08.01.2021
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- Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Januar 2021 06:45
Allgemeinverfügung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. Januar 2021, Az.: 21-0502/3/9-2021/2204
Auszug aus der Allgemeinverfügung vom 08.01.2021
IV.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 7. Februar 2021.
Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus - Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Dezember 2020 in der ab 16. Dezember 2020 geltenden konsolidierten Fassung, Az.: 21-0502/3/8-2020/48377, außer Kraft. Allgemeinverfügung Hygieneauflagen vom 08.01.2021.pdf
NEU - Stellenausschreibung Erzieher/-in Kindertagesstätten Gemeinde Burkhardtsdorf ab 01.03.2021
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- Veröffentlicht am Dienstag, 12. Januar 2021 09:57
Die aktuelle Stellenausschreibung für die Suche nach einer/einem engagierten Staatlich anerkannten Erzieher/-in für die Kindertagesstätten der Gemeinde Burkhardtsdorf zum 01.03.2021 (m/w/d) finden Sie hier:
https://www.auerbach-erzgebirge.de/stellenangebote.html
Veranstaltungshinweis - Digitale Informationsveranstaltung für Vereine am 18.03.2021
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- Veröffentlicht am Montag, 11. Januar 2021 10:50
Den Veranstaltungshinweis für den 18.03.2021 finden Sie hier ...
https://www.auerbach-erzgebirge.de/veranstaltungen/details/1177-digitale-informationsveranstaltung-fuer-vereine.html
NEU - Steuererleichterung in Verbindung mit dem Corona-Virus - Antrag zinslose Stundung Gewerbesteuer
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- Veröffentlicht am Montag, 11. Januar 2021 08:21
Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus
Antrag auf zinslose Stundung Gewerbesteuer Formular.pdf
Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
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- Veröffentlicht am Samstag, 09. Januar 2021 11:57
08.01.2021, 20:14 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
(Quelle: www.sachsen.de)
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett in seiner heutigen Sitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Berücksichtigt wurden die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und der Kanzlerin am 5. Januar. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Infektionszahlen zu senken und die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar gültigen Verordnung weiter. Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen:
Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem ÖPNV wahrzunehmen und die Auslastung des ÖPNV auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen.
Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft: Erlaubt sind künftig Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Lockdown für Schulen und Kitas bis 7. Februar 2021
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- Veröffentlicht am Samstag, 09. Januar 2021 11:46
08.01.2021, 18:44 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
(Quelle: www.sachsen.de)
Wegen anhaltend hoher Infektionszahlen bleiben Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis zum 7. Februar geschlossen. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Das sieht die neue Corona-Schutz-Verordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde.
Die Corona-Schutz-Verordnung, die Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung sowie die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung gibt es auf der Corona-Website der Staatsregierung www.coronavirus.sachsen.de.
Weitere Informationen zum Schul- und Kitabetrieb sowie zu den Winterferien gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog)
Elternbeiträge werden im Lockdown erstattet
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- Veröffentlicht am Samstag, 09. Januar 2021 11:43
08.01.2021, 18:35 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
(Quelle: www.sachsen.de)
Eltern, die ihr Kind aufgrund des aktuellen Lockdowns nicht in Krippe, Kindergarten, Hort oder in der Kindertagespflege betreuen lassen können, sollen dafür keine Elternbeiträge entrichten müssen.
Die Sächsische Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich auf eine einheitliche Regelung für die Erstattung von Elternbeiträgen geeinigt. Die Befreiung von den Entgelten gilt allerdings nur, wenn die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen wird.
Für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 17. Januar 2021 wird ein Monatsbeitrag pauschal erstattet. Bei einer fortgesetzten Schließung soll die Entlastung der Eltern über Beitragserstattungen fortgesetzt werden und zwar für jede Woche zu einem Viertel des jeweiligen Monatsbetrages.
Die Kosten werden von Kommunen und Freistaat jeweils hälftig aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches sowie dem Corona-Bewältigungsfonds finanziert.
Die Vereinbarung steht noch unter dem Zustimmungsvorbehalt des Sächsischen Landtags.
Die Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgt über die jeweiligen Träger der Einrichtungen. Zum Verfahrensablauf erfolgt eine gesonderte Information durch die kommunalen Spitzenverbände.
NEU - Formular Notbetreuung für beide Personensorgeberechtigten, Stand 08.01.2021
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- Veröffentlicht am Samstag, 09. Januar 2021 07:39
Formular Notbetreuung,
wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
Das entsprechende Formular zum Ausfüllen finden Sie beigefügt …