Satzung der Gemeinde Auerbach/Erz. über die Verpflichtung der Straßenanlieger und Schmutzverursacher zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 14. Juni 1999, geändert durch Gesetz vom 24. November 2000 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 und § 52 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21. Januar 1993, geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998. hat der Gemeinderat der Gemeinde Auerbach/Erz. in seiner Sitzung am 24.09.2001 mit Beschluss-Nr. 23/2001/R-ö-, 1. Vorlage, folgende Satzung beschlossen.

§1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

  1. Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege und die weiteren, in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufung zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
  2. Für Grundstücke der Gemeinde Auerbach/Erz., die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, gilt:
  3. Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten, zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen.
  4. Für die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer.

§2 Verpflichtete

  1. Die Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder Zugang haben.

    Hinweis zur Rechtsstellung der Straßenanlieger:

    Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder Zugang haben (Straßenanlieger), steht kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde Auerbach/Erz. oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.
  2. Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
  3. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

§3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

  1. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
  2. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßen-seite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,5 m.
  3. Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,5 m. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine (siehe Satz 1) entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.
  4. Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.
  5. Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. Treppen und gemeinsame Rad- und Fußwege sind ebenfalls Fußwege.
  6. Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren, in Absatz 2 bis Absatz 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.

§4 Umfang der Reinigungspflicht - Reinigungszeiten

  1. Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
  2. Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen.
  3. Verursacher von Verschmutzungen (z.B. Verlieren von Futtermitteln, Mist, Asche, Bauschutt, Kot durch Viehtritt, Silage u.ä.) haben umgehend die Sauberkeit wieder herzustellen. Gleiches gilt auch für Verunreinigungen, die eine allgemeine Gefahr darstellen (z.B. Ölspuren, vom Fahrzeug gefallenes Transportgut, Abrieb von stark verschmutzten Reifen u.a.)
  4. Eine sofortige Reinigung hat auch von den Bürgern zu erfolgen, die mit Schüttgütern (z.B. Brennstoffe, Sand, Kies u.ä.) beliefert wurden.
  5. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen der offenen Abzugsgräben geschüttet werden.

§5 Umfang des Schneeräumens

  1. Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solcher Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,5 m Breite zu räumen.
  2. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3, Abs. 2 bis 6, genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.
  3. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen.
  4. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis dürfen dem Nachbargrundstück sowie den öffentlichen Verkehrsflächen nicht zugeführt werden.

§6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

  1. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5, Abs. 1, zu räumende Fläche.
  2. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand, Splitt oder Sägespäne, zu verwenden.
  3. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist dann so gering wie möglich zu halten.
  4. §5, Abs. 3 und 4, gelten entsprechend
  5. Die Gemeinde Auerbach/Erz. kann bei Erfordernis Räumungs- und Abstumpfungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum an Betriebe übertragen.
  6. Eisbildungen an Dächern und Dachabwässerungen über öffentliche Straßen sind unter Berücksichtigung aller Vorsichtsmaßnahmen von den Besitzberechtigten (Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Mieter, Pächter u. dgl.) zu beseitigen.
  7. Die Besitzberechtigten oder deren Beauftragte sind verpflichtet, innerhalb ihrer Grundstücke die Zugänge zu den Hauseingängen, Müllbehältern und zu den Geschäftseinrichtungen freizuhalten und abzustumpfen.

§7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege und die in §3 genannten Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr, geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

§8 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere
    Gehwege und die weiteren im §3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften im §4 reinigt,
    Gehwege und die weiteren im §3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§5 bis 7 räumt
    bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren im §3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§5 bis 7 streut.
  2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach §17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils aktuellen Fassung.

§9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 07.02.1994 beschlossene "Streupflichtsatzung" der Gemeinde Auerbach/Erz. außer Kraft.

ausgefertigt: 25.09.2001
Auerbach/Erz.

A. Drechsel
Bürgermeister

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