Polizeiverordnung für die Gemeinden Auerbach/Erz., Burkhardtsdorf, Gornsdorf

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern für die Gemeinden Auerbach/Erz., Burkhardtsdorf, Gornsdorf

Auf Grund von § 9 Abs. l in Verbindung mit § l Abs. l und § 17 Abs. l des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SachsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBI. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08. Dezember 2008 (SächsGVBI. S. 940, 941) geändert worden ist und § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. l des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBI. S. 815, ber. S. 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.06.2009 (SächsGVBI. S. 323, 325) geändert worden ist wird nach Beschiuss des Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Auerbach/Erz.-Burkhardtsdorf-Gornsdorf vom 22.06.2010 und Beschiuss des Gemeinderates der Gemeinde Burkhardtsdorf vom 24.06.2010 folgende Polizeiverordnung erlassen:

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§1 Geltungsbereich

§2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

§4 Tierhaltung

§5 Verunreinigung durch Tiere

§6 Taubenfütterungsverbot

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§7 Schutz der Nachtruhe

§8 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.a.

§9 Lärm aus Veranstaltungsstätten

§10 Benutzung von Sport- und Spielstätten

§11 Haus- und Gartenarbeiten

§12 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§13 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

§14 Abbrennen von offenen Feuern

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§15 Hausnummern

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

§16 Zulassung von Ausnahmen

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Inkrafttreten

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§1 Geltungsbereich

Diese Polizei Verordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinden Auerbach/Erz., Burkhardtsdorf, Gornsdorf.

§2 Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher Öffentlicher Verkehr stattfindet.
  2. Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

  1. Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des § 2 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z.B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen.
  2. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. l geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist.
  3. Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.

§4 Tierhaltung

  1. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.
  2. Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, das Tiere, und insbesondere Hunde, im öffentlichen Verkehrsraum, in Grün- und Erholungsanlagen sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen nicht frei herumlaufen.
  3. Hundeführer müssen zum Führen des Tieres in der Lage sein. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
  4. Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.
  5. §28 der Straßenverkehrsordnung, §121 des OrdnungsWidrigkeitengesetzes, die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriurns des Innern zur Anwendung der Bestimmungen über gefährliche Hunde bleiben von dieser Regelung unberührt.

§5 Verunreinigung durch Tiere

  1. Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i.S.v. §2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
  2. Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten.
  3. Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen.
  4. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz bleiben von dieser Regelung unberührt.

§6 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen im öffentlichen Gemeindegebiet nicht gefüttert werden.

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§7 Schutz der Nachtruhe

  1. Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
  2. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. l zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
  3. Die Vorschriften des Bundesimrnissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt.

§8 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.a.

  1. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
  2. Abs. 1 gilt nicht:
    1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
    2. für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
  3. Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschubgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

§9 Lärm aus Veranstaltungsstätten

  1. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärrn nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
  2. Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.
  3. Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststätten Verordnung, des Sächsischen Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§10 Benutzung von Sport- und Spielstätten

  1. Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht benutzt werden.
  2. Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und Kinderkrippen sowie Kinder bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.
  3. Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.

§11 Haus- und Gartenarbeiten

  1. Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne d'eser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifers, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.a..
  2. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Sächsischer Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt.

§12 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

  1. Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
  2. Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
  3. Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
  4. Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfall Wirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§13 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

  1. Auf Flächen im Sinne von §2 dieser Verordnung ist es untersagt
    1. aggressiv zu betteln,
      aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Betteln vor, z.B. wenn der Bettier dem Passanten den Weg zu verstellen versucht und/oder ihn durch Zupfen oder Festhalten an der Kleidung körperlich berührt, ferner, wenn der Passant beschimpft wird, weil er nichts geben will,
    2. durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuss
      hervorgerufen ist, z.B. besondere Aufdringlichkeit in Form von wiederholtem Anfassen oder in den Weg stellen, andere mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen,
    3. die Notdurft zu verrichten.
  2. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes, des Indirektesnleitergesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfall- und Bodenwirtschaft bleiben von dieser Regelung unberührt.

§14 Abbrennen offener Feuer

  1. Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht,
  2. Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen u.s.w. sein.
  3. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des Ersten Gesetzes zur Abfall Wirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen werden von dieser Regelung nicht berührt.

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§15 Hausnummern

  1. Die Hauseigentümer heben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
  2. Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
  3. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

§16 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§17 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von §17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen §3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
    2. entgegen §4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden,
    3. entgegen §4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen,
    4. entgegen §4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw, einen Maulkorb trägt,
    5. entgegen §4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
    6. entgegen §5 Abs, 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält,
    7. entgegen §5 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt,
    8. entgegen §6 Tauben füttert,
    9. entgegen §7 Abs. 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach §7 Abs. 2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört,
    10. entgegen § 8 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,
    11. entgegen §9 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,
    12. entgegen §10 Abs. 1 Sport- oder Spielstätten benutzt,
    13. entgegen §11 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr durchführt,
    14. entgegen §12 Abs. 1 an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft,
    15. entgegen §12 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt,
    16. entgegen §12 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
    17. entgegen §13 Abs. 1 aggressiv bettelt, durch Alkohol- bzw. Rausch mitteigen uss hervorgerufenes Verhalten andere mehr als unvermeidbar beeinträchtigt oder die Notdurft verrichtet,
    18. entgegen §14 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt,
    19. entgegen §15 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
    20. entgegen §15 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend §15 Abs. 2 anbringt.
  2. Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach §16 zugelassen worden ist.
  3. Ordnungswidrigkeiten können nach §17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes jnd §17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR und höchstens 1000 EUR und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 EUR geahndet werden.

§18 Inkrafttreten

  1. Diese Polizei Verordnung tritt am 01. August 2010 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

Burkhardtsdorf, den 25. Juni 2010

Probst  
Bürgermeister

Hinweis nach S 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz l SächsGemO gelten Satzungen bzw. Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung oder Verordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
  3. der Bürgermeister dem ßeschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
  4. vor Ablauf der in § 4 Sät? l SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhöltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verlebung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verfahrensvermerke:
Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Auerbach/Erz.-Burkhardtsdorf-Gornsdorf hat in seiner Sitzung am 22.06.2010 und der Gemeinderat Burkhardtsdorf in seiner Steung am 24.06.2010 die „Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern
für die Gemeinden Auerbach/Erz., Burkhardtsdorf, GornsdorT beschlossen. Diese wird nach den örtlichen Bekanntmachungssatzungen der Gemeinden Auerbach/Erz., Burkhardtsdorf und Gornsdorf wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
- Gemeinde Auerbach/Erz. am 24.07.2010 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Auerbach/Erz., Nr. 07/201D
- Gemeinde Burkhardtsdorf am 24.07.2010 im „Zwönitztal-Kurier", Nr. 07/10
- Gemeinde Gornsdorf am 17.07.2010 mit Hinweis in der Freien Presse Stollberg, dass vom 19. - 30.07.2010 durch Aushang die Polizeiverordnung an den Hinweistafeln der Gemeinde Gornsdorf veröffentlicht wird.


Die Polizeiverordnung tritt somit am 01.08.2010 in Kraft.

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